Basierend auf der COVID-19-Öffnungsverordnung hat der ÖTTV in Abstimmung mit dem Sportministerium Handlungsempfehlungen, die ab 19. Mai gültig sind, überarbeitet. Zu den aktuellen Updates ...
Die neue Öffnungsverordnung spiegelt die lange Forderung des Sports, eine breite Öffnung in allen Bereichen des Sports, egal ob Kontakt- oder Mannschaftssport bzw. outdoor oder indoor unter Einhaltung einheitlicher Vorgaben, wider. Somit ist die Sportausübung in sämtlichen Bereichen des Sports wieder möglich. Natürlich sollten sich in weiterer Folge die Vorgaben für die Sportausübung auch weiter lockern, sobald die Infektionssituation dies zulässt und damit ein weiterer Schritt zur Normalität gemacht werden kann.
Aktuelle Updates:
„Startschuss zum Re-Start“: Freude über die Sportöffnung – Niessl: „Betrachten Maßnahmen als Mittel zum Zweck!“
Nach rund 6 Monaten Lockdown erfolgte heute für den gesamten österreichischen (Breiten-)Sport der Re-Start. Österreichs 15.000 Sportvereine freuen sich darauf, ihre 2,1 Millionen Mitglieder wieder begrüßen zu dürfen. Freilich unter Einhaltung von Präventionskonzepten, Contact-Tracing und dem Grundsatz: geimpft, getestet, genesen. Aus Anlass des Re-Starts des heimischen Sports gab es heute einen Medientermin auf dem Fußballplatz des 1. Simmeringer SC. Sport Austria-Präsident Hans Niessl begrüßte dabei Sportminister Werner Kogler, Stadtrat Peter Hacker, Damen und Herren der Vienna Vikings, Damen und Herren des Simmeringer SC sowie Vertreter des Judoclubs Shiaido.
Die Pressekonferenz kann hier nachgesehen werden: https://tvthek.orf.at/profile/Pressekonferenz-Oeffnungen-im-Sport-mit-Sportminister-W-Kogler/13892811/Pressekonferenz-Oeffnungen-im-Sport-mit-Sportminister-W-Kogler/14092731
Maskenpflicht outdoor gefallen
Mit der heutigen Novelle fällt auf Outdoor-Sportstätten die Maskenpflicht. Indoor gilt diese weiterhin (außer bei der Sportausübung und in Feuchträumen).
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_223/BGBLA_2021_II_223.html
Eltern-Kind-Turnen möglich
Wie bereits in vergangenen Verordnungen, können wir auch diesmal auf die Auslegung zurückgreifen, dass Eltern-Kind-Turnen möglich ist und die Eltern dabei nicht als KundInnen zählen und dementsprechend bei Obergrenzen nicht berücksichtigt werden müssen. Die Elternteile müssen dennoch einen Nachweis geringer epidemiologischer Gefahr (3 G’s) vorweisen und indoor eine FFP2-Maske tragen.
Nachweispflicht auf Sportstätten ohne Personal
Unserer Ansicht nach hat ein Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten ohne Personal die KundInnen in geeigneter Weise auf die Testnachweispflicht (z.B. per E-Mail oder Aushang auf der Sportstätte) hinzuweisen. Der/Die Kunde/Kundin hat den Testnachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Diese Klarstellung befindet sich gerade in Abstimmung mit dem Verordnungsgeber und wird zeitnahe kommuniziert.
Handlungsempfehlungen und Musterpräventionskonzept
Die Sport Austria-Handlungsempfehlungen für einen sicheren Sportbetrieb können als Grundlage zur Erstellung eines COVID-19-Präventionskonzeptes für Sportvereine herangezogen werden.
Das Tourismusministerium hat ein Muster-Präventionskonzept gemäß § 1 Abs. 3 COVID-19-Öffnungsverordnung erarbeitet, das als Grundlage für das Präventionskonzept für nicht öffentliche Sportstätten herangezogen werden kann. Dieses ist auf die die individuellen Gegebenheiten der Sportstätte anzupassen.
Definition 20-Quadratmeterregel
Indoor müssen pro Kunde/Kundin 20 m2 zur Verfügung stehen. Als Berechnungsgrundlage ist die eigentliche Sportfläche heranzuziehen, da davon auszugehen ist, dass sich die Personen vor allem dort aufhalten. In den Garderoben gilt 2 Meter Abstand und natürlich die Maskenpflicht (ausgenommen Feuchträume).
Schultests zugelassen
Die Schultests werden anerkannt, da die Schule als „befugten Stelle“ im Sinne der Verordnung gilt. Als Nachweis gilt ein Testpass: Wer negativ getestet ist, bekommt am Testtag einen Sticker in den Pass. Der Test gilt dann 48 Stunden lang, etwa für Besuche beim Friseur, in der Pizzeria, und natürlich auch im Sportverein. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr und Kinder, die eine Volksschule besuchen.
Empfehlung für Aus- und Fortbildungen im Sport
Gemeinsam mit den Dachverbänden wurde für Aus- und Fortbildungen im Sport folgendes Vorgehen abgestimmt:
Aus- und Fortbildungen im Sport sind mit 19.5. wieder uneingeschränkt möglich. Bei theoretischen Inhalten sind zwischen den KursteilnehmerInnen mind. 2 Meter Abstand einzuhalten und FFP2-Masken zu tragen. Für praktische Unterrichtsinhalte (z.B. Lehrauftritte) gelten die Bedingungen für die Sportausübung. D.h. die TeilnehmerInnen müssen geimpft, getestet oder genesen sein und es gelten generell 2 Meter Abstand und FFP2-Maskenpflicht. Diese entfallen bei der Sportausübung selber. Bei Indoor-Sportstätten müssen pro Person 20 m2 zur Verfügung stehen.
Die jeweilige Gruppengröße wird insbesondere von den zur Verfügung stehenden Räumlichkeit abhängig sein.
Für alle Aus- und Fortbildungen muss ein Contact Tracing durchgeführt werden.
Weiters wird empfohlen ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen sowie eine/n COVID-19-Beauftrage/n zu bestellen.
Bei mehrtägigen Aus- und Fortbildungen sind zusätzlich die Bedingungen für das Gastgewerbe und die Beherbergungsbetriebe zu beachten.
Das Abhalten von Aus- und Fortbildungen, bei denen weder praktische Übungen noch der direkte Austausch notwendig sind, wird weiterhin per Videokonferenz empfohlen.
Corona-Schutzimpfung: Voranmeldung für Kinder startet
In den Bundesländern Vorarlberg, Niederösterreich und Wien ist es bereits möglich, dass Eltern ihre Kinder ab zwölf Jahren zur Corona-Schutzimpfung voranmelden bzw. vormerken.
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