Grundsätzlich dürfen ab 29. Mai 2020 alle Sportarten, Indoor wie Outdoor, bei denen ein Mindestabstand von zwei Meter bzw. im öffentlichen Raum von einem Meter eingehalten werden können, ausgeübt werden. Eine Quadratmeterbeschränkung gibt es nicht mehr. Auch Veranstaltungen mit bis zu 100 Zuschauern sind wieder möglich.
Mit der neuen Verordnung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die auch den Sport betrifft, ist somit ein "normales" Training wieder möglich.
Dieser Abstand kann bei einzelnen Sportarten ausnahmsweise kurzfristig unterschritten werden, sodass zum Beispiel auch das Tennis-Doppel möglich sind. TT-Doppel ist jedoch nicht möglich. Kampf- und Kontaktsportarten sind leider weiterhin nicht möglich.
Die 231. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (2. COVID-19-LV-Novelle) lässt ab dem 29 Mai 2020 weitere Lockerungen für den Sport zu. Diese sind vor allem in den Paragraphen 9 und 10 enthalten (Link zur Verordnung).
Was diese Inhalte im genauen bedeuten, hat dankenswerter Weise die Bundes-Sportorganisation SPORT AUSTRIA auf ihrer Website zusammengefasst (Link).
Die wichtigsten Details hier im Überblick:
TRAINING EINZEL- UND MANNSCHAFTSSPORTARTEN
Die Ausübung der Sportart auf Sportstätten ist unter Einhaltung des Abstandes von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, zulässig. Zudem ist die Ausübung auf öffentlichen Flächen im Freien – vorbehaltlich allfälliger Genehmigungen und anderer gesetzlicher Regelungen – unter Einhaltung des Mindestabstandes von einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben möglich. Sofern die Mannschaftsform der jeweiligen Sportart die entsprechenden Mindestabstände jederzeit gewährleisten kann, können diese ausgeübt werden. Dieser Abstand kann ausnahmsweise kurzfristig unterschritten werden, sodass z.B. auch das Tennis-Doppel, Volleyball oder Faustball möglich sind.
MANNSCHAFTSTRAINING
Das sportartspezifisches Mannschaftstraining ist unter Einhaltung des Abstandes von zwei Metern – bei Ausübung der Sportart – gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, möglich. Dieser Abstand kann ausnahmsweise kurzfristig unterschritten werden, sodass z.B. auch das Tennis-Doppel, Volleyball oder Faustball möglich sind. Die entsprechenden sportartspezifischen Handlungsempfehlungen finden Sie hier. Um bei einem Auftreten eines Infektionsfalls die Kontaktkette nachvollziehen zu können und die Einhaltung der Abstandsregeln zu vereinfachen, empfehlen wir geeignete Maßnahmen (wie z.B. gleiche Gruppenzusammensetzung, überschaubare Gruppengröße, Anmeldesystem, dokumentierte Teilnahme) zu setzen.
GRUPPENGRÖSSE
Auf Sportstätten gibt es weder outdoor noch indoor eine Beschränkung der Teilnehmeranzahl. Um bei einem Auftreten eines Infektionsfalls die Kontaktkette nachvollziehen zu können und die Einhaltung der Abstandsregeln zu vereinfachen, empfehlen wir geeignete Maßnahmen (wie z.B. gleiche Gruppenzusammensetzung, überschaubare Gruppengröße, Anmeldesystem, dokumentierte Teilnahme) zu setzen.
Viele Fachverbände empfehlen daher bis auf weiteres die 10er-Gruppen und Dokumentation beizubehalten (Link).
KINDER UND JUGENDTRAINING
Kinder- und Jugendtrainings sind unter Einhaltung der Abstandsregelungen möglich. Kinder und unmündige Minderjährige (unter 14 Jahre) sind in der Regel während des Aufenthaltes auf der Sportstätte von einer volljährigen Person (ab 18 Jahre) zu beaufsichtigen. Dabei ist eine Gruppengröße von maximal 6 zu Beaufsichtigenden empfehlenswert.
WETTKÄMPFE UND VERANSTALTUNGEN
Wettkämpfe und Sportveranstaltungen sind in Sportarten, in denen das Einhalten der Abstandsregel von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben auch im Wettkampf gewährleistet ist, erlaubt. Es dürfen dabei maximal 100 ZuseherInnen, ausgenommen jene Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, teilnehmen.
Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht aus einer gemeinsamen BesucherInnengruppe (maximal vier Erwachsene zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, denen gegenüber Obsorgepflichten vorhanden sind), bestehen, einzuhalten. Kann dieser Abstand auf Grund der Anordnungen der Sitzplätze nicht eingehalten werden, sind die jeweils seitlich daneben befindlichen Sitzplätze freizuhalten, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
Beim Betreten von Veranstaltungsorten in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Dies gilt nicht, während sich die BesucherInnen auf den ihnen zugewiesenen Sitzplätzen aufhalten. Wird der Abstand von einem Meter trotz Freilassen der seitlich daneben befindlichen Sitzplätze seitlich unterschritten, ist jedoch auch auf den zugewiesenen Sitzplätzen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters ist in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gelten die Regelungen für Gastgewerbe.