Am 18. bis 20. September 2020 findet in Hallein die Österreichische Nachwuchsmeisterschaften der U13 & U11, sowie am 25. bis 27. September 2020 die Österreichische Nachwuchsmeisterschaften der U18 in Freistadt statt. Für beide Veranstaltungen gelten die Stichtage, sowie die Vereinszugehörigkeit des Sportjahres 2019/2020, da es sich um einen Nachtrag der für das Frühjahr geplanten Bewerbe handelt!
Nennungen für beide Veranstaltungen bitte bis 14. August 2020 an OÖTTV-Nachwuchsreferent Michael Leonhartsberger: m.leonhartsberger@aon.at. KaderspielerInnen (Nachwuchskader des Frühjahrs 2020) werden vom OÖTTV genannt!!! Ausschreibungen
Wichtig: Für die Österreichische Nachwuchsmeisterschaften der U18, die eigentlich am 27.-29. März 2020 stattfinden sollten und aufgrund der COVID-19-Pandemie verschoben wurden, erfolgten auch für Nicht-Kaderspieler eigentlich bereits Nennungen. Jedoch bitten wir euch erneut um Nennung bzw. Mitteilung an m.leonhartsberger@aon.at. Bitte auch gegebenfalls Doppel/Mixed gleich dazuschreiben. (Hotelreservierung bzw. Anreise etc. erfolgt wie bisher ausschließlich für die KaderspielerInnen; Nicht-Kaderspieler bitten wir um Selbstorganisation).
Aufgrund der COVID-19-Pandemie und der Verpflichtung der Einhaltung sämtlicher diesbezüglicher Vorschriften behält sich der OÖTTV das Recht vor, Änderungen vorzunehmen. Wir weisen auch daraufhin, dass die Teilnehmer/innen sich verpflichten, die vom Veranstalter und Ausrichter vorgegebenen Sicherheitsbestimmungen einzuhalten. Die Teilnehmer/innen bzw. deren allfälligen gesetzlichen Vertreter/in nehmen zur Kenntnis, dass durch die Teilnahme an der Veranstaltung eine Gefährdung der körperlichen Integrität – auch im Hinblick auf eine Ansteckung mit dem COVID-19-Virus – möglich ist. Die Teilnehmer/innen bestätigen mit ihrer Nennung, dass sie das Risiko abgewogen haben und akzeptieren dieses ausdrücklich mit ihrer Teilnahme an der Veranstaltung. Weiters verzichten die Teilnehmer/innen in diesem Umfang auch auf allfällige Ersatzansprüche gegenüber dem Betreiber der Sportstätte bzw. Veranstalter der Sportausübung im Falle einer derartigen Ansteckung, sofern diese oder die ihm zuzurechnenden Personen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln.